Die Satzung des Gewerbevereins Nidda

§ 1 – Namen und Status des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Nidda“.
  2. Er ist im Vereinsregister unter der Nr. VR 1962 Amtsgericht Friedberg eingetragen und hat seinen Sitz in Nidda.
  3. Der Gewerbeverein Nidda ist Nachfolger des im Jahre 1875 gegründeten Localgewerbevereins, der am 16.6.1934 aufgelöst wurde und am 25.11.1950 wieder gegründet wurde und führt die Tradition fort.
  4. Der Gewerbeverein ist politisch neutral.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung aller Interessen seiner Mitglieder. Zu diesem Zweck obliegt ihm insbesondere:
  2. Die Schaffung von Einrichtungen und Veranstaltungen, die den gesamten Gewerbebestand zu fördern geeignet sind.
  3. Die Veranstaltungen von Vorträgen und Aussprachen über alle die Mitglieder berührenden Fragen.
  4. Die Kontaktpflege mit Behörden, Presse und anderen maßgebenden Stellen.
  5. Die Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder in allen einschlägigen Fragen.
  6. Die Pflege freundschaftlichenr Verkehrs Kontakte und regern Meinungsaustausches mit benachbarten Gewerbevereinen.
  7. Der Beitritt als Mitglied oder Gesellschafter in Vereine oder Gesellschaften die das Gewerbe in Nidda oder der Region fördern oder Maßnahmen zur Förderung durchführen.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede selbstständige natürliche und juristische Person werden, die dem Handwerks- , Handels-. Industriestande, einem freien Beruf angehört oder diesem nahe steht.
  2. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Personen, welche nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind oder deren Aufnahme geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen.
  3. Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
  4. Die Aufnahme erfolgt durch Abstimmung im Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Bei genehmigter Aufnahme wird der Angemeldete in das Mitgliederverzeichnis eingetragen und erwirbt die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes.
  6. Für die Mitgliedschaft wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird.
  7. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ablauf eines Geschäftsjahres durch schriftliche  Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten beim geschäftsführenden Vorstand möglich. Die Kündigung erfolgt durch Einschreiben. Die Forderungen an Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen bleiben unberührt.
  8. Die Ausschließung eines Mitgliedes kann vom Gesamtvorstand auf Antrag beschlossen werden, wenn:
    a) Das Mitglied sich vereinschädigend verhält oder verhalten hat.
    b) Das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
    c) Das Mitglied 1 Jahr mit Beitrags- oder sonstigen Zahlungen im Rückstand ist.
  9. Der Ausschluss ist mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen im Gesamtvorstand zu beschließen.
  10. Die Ausschließung wird sofort wirksam. Die Ausschließungsgründe sind dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  11. Einspruch gegen die Ausschließung ist innerhalb von 1 Woche nach Bekanntwerden der Gründe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
  12. Über den Ausschluß entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig.
  13. Widerspruch bei rückständigen Beiträgen ist nur möglich, gegen Zahlung der rückständigen Beiträge innerhalb von 3 Wochen nach der endgültigen Entscheidung durch die Jahreshaupt- versammlung.
  14. Während der Einspruchsfrist ruht die Mitgliedschaft.
  15. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 4 – Sonderformen der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder behalten alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
  2. Mitglieder, die nach Übergabe oder Aufgabe ihres Betriebes Wert darauf legen, weiter ordentliches Mitglied zu bleiben, können dies beim geschäftsführenden Vorstand beantragen.
  3. Junioren der Mitgliedsbetriebe können eine zusätzliche Mitgliedschaft beim geschäftsführenden Vorstand beantragen. Für diese zusätzliche Mitgliedschaft wird kein Beitrag erhoben. Die zusätzlichen Mitglieder haben bei Abstimmungen keine zusätzliche Stimme (nur eine Stimme pro Mitgliedsbetrieb). Hat der Junior einen eigenen Betrieb, entfällt die Möglichkeit der zusätzlichen Mitgliedschaft – es kann für diesen Betrieb eine ordentliche Mitgliedschaft beantragt werden.
  4. Personen oder Institutionen die die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nach § 3 nicht erfüllen, können auf Antrag als Fördermitglied aufgenommen werden. Fördermitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds, sie besitzen jedoch kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht bei Abstimmungen. Der Beitrag entspricht dem eines ordentlichen Mitglieds.

§ 5 – Rechte der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, sich an allen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen sowie Anträge und Anfragen zu stellen. Sie haben bei allen Abstimmungen Stimmrecht und besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

§ 6 – Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied unterwirft sich der Satzung und Gebührenverordnung des Gewerbevereins Nidda.

§ 7 – Geschäftsführung und Verwaltung

  1. Die Leitung der Vereinsgeschäfte obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    a. der 1. Vorsitzende
    b. mindestens zwei stellvertretende Vorsitzende
    c. der Rechner
    d. der Schriftführer
  2. Der 1. Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter vertreten den Verein nach innen und außen. Sie sind Vorstand im Sinne des §26 b BGB und jeder für sich alleine verfügungsberechtigt. Für Personal-, Miet-, Leasing- und Kaufverträge und für alle Maßnahmen, die den Verein einschließlich ihrer Folgekosten höher als € 3.000,00 belasten, ist die vorherige Genehmigung des geschäfts-führenden Vorstands notwendig.
  3. Zum Gesamtvorstand gehören:
    a. der geschäftsführende Vorstand
    b. die Beisitzer (gerade Anzahl, Aufgaben und Verantwortlichkeiten werden vom Gesamtvorstand festgelegt)
    c. die Ehrenvorsitzenden
  4. Die Anzahl der Beisitzer beschließt die Jahreshauptversammlung.

§ 8 – Ausschüsse, Arbeitskreise

Der Gesamtvorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse und Arbeitskreise mit einer 2/3 Mehrheit einberufen. Jedem Ausschuss oder Arbeitskreis sollte ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorstehen – werden für diese Aufgabe spezielle Fachkenntnisse benötigt, kann auch ein externes Mitglied berufen werden.

§ 9 – Vergütung, Kostenerstattung

Sämtliche Ämter im Gesamtvorstand, Ausschüssen und Arbeitskreisen sind Ehrenämter, die Tätigkeit wird nicht vergütet. Sachliche Ausgaben werden nach Beschluss des Gesamtvorstandes erstattet.
Dennoch können für das Amt des 1. Vorsitzenden entsprechende Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.

§ 10 – Versammlungen

  1. Die Jahreshauptversammlung wird einmal pro Jahr im ersten Halbjahr abgehalten. In ihr ist den Mitgliedern
    a. über die Tätigkeit des Vereins und des Vorstandes,
    b. über die Rechnungsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr Bericht zu erstatten.
    c. Die Jahreshauptversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins.
    d. Eine ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Bei besonderen Veranlassungen können außerordentliche Hauptversammlungen stattfinden. Auf Verlangen von mindestens 25 Mitgliedern ist der geschäftsführende Vorstand zur Einberufung einer solchen verpflichtet.
  3. Bei Bedarf können Mitgliederversammlungen für Gewerbe- und Fachgruppen veranstaltet werden.
  4. Alle Versammlungen müssen mit einer Frist von mindestens drei Wochen auf ortsübliche Weise (Rundschreiben, Veranstaltungskalender der Stadt Nidda, Zeitungsanzeige oder Veröffentlichung auf der Website des Vereins) einberufen werden. In der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu machen.

§ 11 – Wahlen

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist in einzelnen Wahlgängen zu wählen.
  2. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheime Wahl durchzuführen.
  3. Der Gesamtvorstand wird auf drei Jahre gewählt.
  4. Wird dem Gesamtvorstand in der Jahreshauptversammlung keine Entlastung für das abgelaufene Geschäftsjahr erteilt, so ist eine Neuwahl erforderlich.
  5. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält (einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen).

§ 12 – Beschlüsse, Abstimmungen

  1. Über die Tagesordnung ist zu Beginn einer Versammlung Beschluss zu fassen.
  2. Über Anträge zur Tagesordnung ist vorher zu beschließen.
  3. Anträge zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind 10 Tage vorher beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Dringlichkeitsanträge können noch bis zum Beginn der Versammlung gestellt werden – die Versammlung stimmt mit einfacher Mehrheit darüber ab, ob diese behandelt werden.
  4. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  5. Satzungsänderungen sind nur in der Jahreshauptversammlung mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten möglich.

§ 13 – Rechnungsprüfung

Bei der Jahreshauptversammlung sind 2 Rechnungsprüfer zu wählen. Sie geben ihren Prüfbericht bei der nächsten Jahreshauptversammlung vor Entlastung des Gesamtvorstandes.

§ 14 – Auflösung des Vereins

  1. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn alle Mitglieder die Auflösung beschließen oder wenn er weniger als 7 Mitglieder zählt oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei der Auflösung ist über die Verwendung des vorhandenen Vermögens zu beschließen.

§ 15 – Schlussbestimmungen

  1. In Streitfällen über die Auslegung dieser Satzung ist in der Jahreshauptversammlung zu beschließen.
  2. Die Jahreshauptversammlung entscheidet entgültig.
  3. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  4. Alle nicht in dieser Satzung geregelten Fragen regeln sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  5. Diese Satzung tritt nach Beschluss an Stelle der bisherigen Satzung, welche gleichzeitig außer Kraft gesetzt wird.
  6. Die Satzung tritt mit Beschluss in Kraft.

Nidda, den 25.02.2003/24.03.2014